Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bewerbungsbogen
Das Ausfüllen des Bewerbungsbogens hat wahrheitsgemäß zu erfolgen.
Damit gegenüber den ausführenden Unternehmen Planungssicherheit besteht, übernehmen die Bewerber mit dem Absenden der Bewerbung eine gewisse Verantwortung gegenüber dem FLB. Die eingesandte Bewerbung begründet ein vorvertragliches Schuldverhältnis gemäß § 311 Abs. 2 BGB. Das bedeutet, dass treuwidriges Verhalten von Bewerbern (etwa eine „Spaß-Bewerbung“ ohne die ernste Absicht der Durchführung des Projektes) eine Pflichtverletzung gemäß § 241 Abs. 2 BGB darstellt und Schadensersatzansprüche des FLB auslöst. Im Falle der Annahme der Bewerbung und des späteren Vertragsabschlusses besteht dann insbesondere die vertragliche Pflicht zur Mitwirkung am geplanten Projekt im an anderer Stelle angegebenen Rahmen. Wenn das Projekt aus vom Bewerber nicht zu vertretenden Gründen scheitern sollte, wird dagegen keine Haftung des Bewerbers ausgelöst. Dennoch wird aus den genannten Gründen dringend dazu geraten, nur ernst gemeinte Bewerbungen abzugeben.
Vergebliche Aufwendungen des Bewerbers im Rahmen der Bewerbungsphase oder auch im Zusammenhang mit der Durchführung des Projektes werden vom FLB nicht erstattet. Die Bewerber werden darauf hingewiesen, dass sie eigene Investitionen insbesondere für die Vorarbeiten erst vornehmen sollten, wenn nach erfolgreicher Bewerbung die beiderseitige Unterzeichnung des Vertrages erfolgt ist. Die zu erbringenden Vorleistungen müssen anschließend, bis zum vorgegebenen Bautermin (Frühjahr 2010), vollständig abgeschlossen sein. Der FLB behält sich vor, Bewerber, die einen Zuschlag erhalten haben und die Vorleistungen nicht fristgerecht erbracht haben, aus dem Vergabeverfahren auszuschließen.
Der FLB bleibt bei seiner Entscheidung über die Annahme der jeweiligen Bewerbung frei. Die Entscheidung wird nicht willkürlich, sondern nach im Vorfeld festgelegten Subventionskriterien getroffen. Gleichwohl wird eine Rechtspflicht des FLB zur Annahme der Bewerbung nicht begründet. Es liegt im Ermessensspielraum des FLB bzw. der Steuerungsgruppe, das Gewicht der Subventionskriterien je nach den Besonderheiten des einzelnen Falles zueinander in ein Verhältnis zu setzen. An eine starre Befolgung der genannten Vorgaben ist der FLB somit nicht gebunden. Insbesondere verpflichtet sich der FLB nicht, unabhängig von der Qualität der Bewerbungen eine feste Anzahl von Minispielfeldern zu errichten, sondern behält sich je nach Verlauf des Bewerbungsverfahrens die Errichtung einer geringeren oder höheren Anzahl vor. Der Erfolg einer Bewerbung kann folglich rechtlich nicht erzwungen werden – auch nicht mittels vergleichender Betrachtung mit einer anderen erfolgreichen, aber vermeintlich schlechter aufgestellten Bewerbung. Der FLB behält sich vor, nach dem Ende der Bewerbungsphase, 30. November 2009, weitere Bewerbungen anzunehmen und im Vergabeverfahren zu berücksichtigen.
Die Bewerber erklären sich durch die Abgabe der Bewerbung mit der Aufnahme der von ihnen gemachten Angaben (auch der personenbezogenen Daten etwa angegebener Ansprechpartner) in eine Datenbank einverstanden und stimmen der Erhebung, Speicherung und Verarbeitung der angegebenen Daten zu. Eine Verwendung der Daten erfolgt rein zweckgebunden im Rahmen des Projektes Minispielfelder. Eine darüber hinausgehende Weitergabe wird ausgeschlossen. Die Daten werden gelöscht bzw. vernichtet, sobald der Zweck ihrer Speicherung (mit Abschluss des Projektes) entfallen ist.
